Oben (E. 2.6) hat das Obergericht erkannt, dass die Vereinbarung 2 sich entgegen dem Wortlaut auf Schadens- bzw. Regresszinsen und nicht Verzugszinsen bezieht. Allerdings wurde auch festgehalten, dass die Voraussetzungen der Vereinbarung für einen Zinsverzicht im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, da der Haftpflichtversicherer die Erledigung mutwillig verzögert und keine angemessenen Akontozahlungen geleistet hat. Kommt die Vereinbarung 2 nicht zum Tragen, bedeutet dies, dass für die Verzinsung des klägerischen Anspruchs die normalen gesetzlichen Bestimmungen gelten.