Der Hinweis auf Rechtsprechung des Direktgeschädigten gehe fehl, da dieser Direktgeschädigte sich kein Abkommen bezüglich Zinsverzicht entgegen halten lassen müsse. Im Übrigen habe die Berufungsbeklagte vor dem Kantonsgericht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Berufungsklägerin zu kurz griffen, da abschliessend per Januar 2009 vom Haftpflichtversicherer der Berufungsklägerin ein Kapital ausmachend CHF 1‘200‘000.00 zur Verfügung gestellt worden sei; dieses im Umfang der künftigen Ansprüche durch Kapitalisierung auf Januar 2009 abgezinst worden sei und demnach nicht einfach mit einem rund fünf Jahre später berechneten Kapital (per