Ab diesem Zeitpunkt sei ein Zins von 5 % verlangt worden. Es leuchte unter keinem Aspekt ein, wenn das Kantonsgericht weder ab dem 1. Januar 2014 noch ab dem Zeitpunkt ihres Urteils, dem 10. November 2015, den zugesprochenen Betrag einer Verzinsung unterziehe. 1.8.3 Dem lässt die Berufungsbeklagte entgegen halten (act. B 8, S. 14 f.), die umfassende Abweisung von Zinsforderungen der Berufungsklägerin durch die Vorinstanz sei angesichts des von ihr als anwendbar angesehenen Abkommens nicht zu beanstanden.