Diese Zeit ende, sobald der Sozialversicherer Klage einreiche. Es könne erst recht nicht sein, dass der Haftpflichtige auch während der Dauer des Prozesses von der Zinspflicht befreit bleibe, obwohl diese Zeit nicht mehr in jene der Schadensregulation falle. Hier sei das Vermittlungsbegehren am 3. Februar 2014 eingereicht worden, wobei der Rechnungstag auf den 1. Januar 2014 gelegt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei ein Zins von 5 % verlangt worden.