1.8.2 In der Berufung lässt die Berufungsklägerin kritisieren (act. B 1, S. 17), dass seit dem Zeitpunkt der Schadensberechnung bzw. seit dem auf den 1. Januar 2014 festgelegten Rechnungstag kein Zins zugesprochen worden sei. Beim Zins auf den künftigen Leistungen handle es sich um einen Ausgleich für die vorgenommene Diskontierung, was das Bundesgericht im Entscheid BGE 131 III 12, E. 9.5, als selbstverständlich bezeichnet habe. Die Vorinstanz selbst habe in E. 2.4.3 festgehalten, dass es im Abkommen nur um die Zeit während der Schadensregulation gehen könne. Diese Zeit ende, sobald der Sozialversicherer Klage einreiche.