B 4/3/148). Indem die Berufungsklägerin als Gläubigerin in der Folge mehrere Teilzahlungen für genau bezeichnete Forderungen entgegengenommen hat, ohne zu widersprechen, liegen Umstände vor, welche die Anwendung von Art. 85 OR ausschliessen.20 Umso mehr als die Zinspflicht im damaligen Zeitpunkt noch offen war. Die Akontozahlungen der E___ Versicherung sind somit zuerst auf das Kapital anzurechnen. 1.7.5 Die Aufstellung des Kantonsgerichts (act. B 2, E. 2.5, S. 24 f.) erweist sich somit - abgesehen von den fehlenden Schadens- bzw. Regresszinsen - als korrekt.