Vorliegend hat die Berufungsklägerin nie erklärt, sie rechne die Akontozahlungen der E___ Versicherung auf die Zinsen bzw. Kosten an (vgl. zum Beispiel act. B 4/3/143 und B 4/3/144). Im Gegenteil forderte sie die E___ Versicherung am 28. November 2002 explizit auf, die bisher aufgelaufenen CHF 637‘418.30 zu begleichen. Gleichzeitig behielt der Regressdienst AHV/IV Ostschweiz sich vor, für die zuletzt aufgelaufenen Leistungen von CHF 183‘154.10 einen Zins mit mittlerem Verfall zu berechnen (act. B 4/3/148).