1.7.4 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist (Art. 85 Abs. 1 OR). Art. 85 OR ist dispositiver Natur. Eine abweichende Regelung lässt sich im Voraus oder im Rahmen der Leistungserbringung treffen. Eine solche Vereinbarung braucht nicht zwingend ausdrücklich zu erfolgen, sondern kann auch konkludent geschehen. Darüber hinaus