1.7.3 Eine neue Berechnung per Urteilstag der letzten kantonalen Instanz, die noch neue Tatsachen berücksichtigen kann, d.h. des Obergerichts, haben die Parteien nicht verlangt und auch die entsprechenden Zahlen nicht dargelegt. Die Rechtsschriften im Rechtsmittelverfahren basieren im Gegenteil weiter auf den bereits vor dem Kantonsgericht verwendeten Zahlen. Von diesen ist gemäss der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs 1 ZPO) somit auch im Berufungsverfahren auszugehen.