Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Berufungsklägerin das aufgelaufene Regressbetreffnis auf CHF 1‘039‘424.00 beziffert (act. B 4/32, S. 40). Die Differenz zum Ausdruck aus dem Programm „Leonardo“, welcher einen Betrag von CHF 1‘040‘624.00 ausweist, hat sie mit „Rundungsdifferenzen“ erklärt. Gemäss der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sind für die nachfolgende Berechnung CHF 1‘039‘424.00 einzusetzen. Auch bezüglich der künftigen Leistungen ist von den an der Verhandlung verlangten CHF 395‘768.00 und nicht von den im Programm „Leonardo“ erwähnten CHF 395‘658.00 auszugehen (a.a.O.).