Die Voraussetzungen der Vereinbarung 2 für einen Verzicht zur Verzinsung der Regressforderungen sind vorliegend somit nicht erfüllt. 1.7 Schadensberechnung 1.7.1 Für die Schadensberechnung ist grundsätzlich der Urteilstag der letzten kantonalen Instanz, die noch neue Tatsachen berücksichtigen kann, bzw. der Vergleichstag massgebend. Das Gericht muss alle Tatsachen berücksichtigen, die bis zum Zeitpunkt