Dass die Haftpflichtversicherung nicht in derselben Höhe Akontozahlungen leistet, in der die A___ Sozialversicherungsleistungen erbracht hat, ist verständlich. Angesichts der Leistungen der Berufungsklägerin und der gerichtlich bestätigten Haftungsquote erscheinen die Beiträge der Haftpflichtversicherung jedoch als nicht angemessen. Nach Auffassung des Obergerichts hätten die Akontozahlungen der E___ Versicherung mindestens 75 - 80 % der jeweiligen Restanzen abdecken müssen. Diese Quote hat sie jedoch erst mit der letzten Zahlung erreicht und während fünf Jahren hat die E___ Versicherung nicht einmal die Hälfte davon geleistet.