Für das Obergericht gibt es also - entgegen der Vorinstanz - keinen Grund den Abschreibungsbeschluss im Verfahren betreffend den Direktschaden abzuwarten. Vielmehr hätte die erste Akontozahlung innerhalb von rund 1 Monat nach dem Urteil des Bundesgerichts, das heisst spätestens ab 1. September 2002, erfolgen sollen. Indem die E___ Versicherung die erste Akontozahlung erst am 9. Januar 2003 und damit rund ein halbes Jahr nach Feststehen der Haftung leistete, wurde die Erledigung des Regressanspruchs im Sinne der Vereinbarung 2 mutwillig verzögert.