Das Obergericht erachtet es als legitim, von den offiziellen Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und diese auszuschöpfen. Das bedeutet, dass die Haftung der Berufungsbeklagten und ihrer Haftpflichtversicherung spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Juli 2002 betreffend die Genugtuungsklage feststand15. Für das Obergericht gibt es also - entgegen der Vorinstanz - keinen Grund den Abschreibungsbeschluss im Verfahren betreffend den Direktschaden abzuwarten.