Auf die dagegen erhobene Berufung trat das Bundesgericht am 16. Juli 2002 nicht ein (act. B 4/3/4) und wies die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (act. B 4/3/5). Dabei prüften die kantonalen Instanzen die Haftungsfrage und sämtliche dagegen erhobenen Einwände mit voller Kognition (aArt. 268 und 271 ZPO AR).