Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, 5. Abteilung, hiess die Genugtuungsklage von C___ gegen die B___ AG mit Urteil vom 23. Oktober 2000 gut und verpflichtete die Berufungsbeklagte dem Kläger CHF 120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Oktober 1993 zu bezahlen (act. B 4/3/2). Die dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht mit Urteil vom 25. September 2001 ab und bestätigte das vorinstanzliche Erkenntnis (act. B 4/3/3). Auf die dagegen erhobene Berufung trat das Bundesgericht am 16. Juli 2002 nicht ein (act. B 4/3/4) und wies die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (act.