1.6.2 Mutwillige Verzögerung bzw. Angemessenheit der Akontozahlungen Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinbarung 2, dass keine mutwillige Verzögerung herbeigeführt wird und angemessene Akontozahlungen geleistet werden, müssen nach dem Wortlaut kumulativ vorliegen14. Dies ist zwischen den Parteien nicht strittig (act. B 1, S. 5 und act. B 8, S. 6).