Seite 14 ein Regresszins zugunsten des Sozialversicherers zu laufen. Der Regresszins bildet das Korrelat zum Schadenszins. In der Praxis werden die Schadenszinsen allerdings nur eingefordert, wenn keine genügenden Akontozahlungen geleistet werden.“ Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vereinbarung 2 auf die hier zu beurteilende Fragestellung Anwendung findet.