Kommt hinzu, dass die Berufungsbeklagte einen Zinsanspruch der Berufungsklägerin umfassend bestritten hat (act. B4/9, Rz. 58 f.). Den Ausführungen der Vorinstanz zur Anwendbarkeit der Vereinbarung 2 HMV-BSV kann das Obergericht sich daher vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden. Aus Sicht des Obergerichtes sind folgende Ergänzungen anzubringen: