Vorliegend geht es zwar um die Vereinbarung 2 und nicht die Vereinbarung 1; die Grundsätze der Auslegung bleiben jedoch die Gleichen. Die Parteien haben weder behauptet, noch zum Beweis verstellt, was die Vertragsparteien tatsächlich verstanden haben. Mithin hat das Kantonsgericht zu Recht eine objektive Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen.