Die Höhe der Akontozahlungen beurteilt sich nach Höhe der bereits erbrachten Versicherungsleistungen und danach, ob der Haftpflichtige vollen oder ermässigten Schadenersatz schuldet (Ziffer 2 der Vereinbarung 2 HMV-BSV). Eine Akontozahlung soll nur gefordert werden, wenn die haftpflichtrechtliche Schadenersatzquote auf erstes Ansehen hin und ohne Präjudiz für die endgültige Quote nicht weniger als 50 % beträgt. 1.6 Beurteilung