Gemäss LANDOLT werden in der Praxis Regresszinsen nur eingefordert, wenn keine genügenden Akontozahlungen geleistet wurden8. Im Übrigen kann der haftpflichtigen Person erst nach rechtskräftigem Entscheid zugemutet werden, den Schaden zu bezahlen9. Die Höhe der Akontozahlungen beurteilt sich nach Höhe der bereits erbrachten Versicherungsleistungen und danach, ob der Haftpflichtige vollen oder ermässigten Schadenersatz schuldet (Ziffer 2 der Vereinbarung 2 HMV-BSV).