B 4/3/141). Im Urteil vom 1. Februar 2013 vertrat das Bezirksgericht Zürich eine andere Ansicht und wandte die Vereinbarung an, allerdings mit der Begründung, die Behauptung, die Vereinbarung beziehe sich entgegen ihrem Wortlaut auch auf Schadenszinsen, sei unbestritten geblieben (act. B 4/3/142).