1.5.2 Anwendbarkeit der Vereinbarung 2 HMV-BSV Dem Wortlaut von Ziffer 1 der Vereinbarung 2 HMV-BSV ist zu entnehmen, dass die Organe der AHV und IV darauf verzichten, im Zusammenhang mit Regressforderungen Verzugszins geltend zu machen, sofern der Haftpflichtversicherer des Regressaten die Erledigung nicht mutwillig verzögert und er angemessene Akontozahlungen leistet. Das Bezirksgericht Luzern entschied am 12. März 2013, dass die Vereinbarung nur den Verzugszins zum Inhalt habe, weswegen sie nicht auf den Schadenszins anwendbar sei (act. B 4/3/141).