Soweit ein Regressrecht besteht, geht der Ersatzanspruch des Geschädigten auf die Versicherung über. Der Schadenszinsanspruch geht im selben Zeitpunkt wie der kongruente Schadensposten auf den regressberechtigten Versicherer über, da es ein akzessorisches 4 BGE 131 III 12, E. 9.1. 5 FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht Band I: Allgemeiner Teil sowie Haftung aus Verschulden und Persönlichkeitsverletzung, gewöhnliche Kausalhaftungen des OR, ZGB und PrHG, 2012, § 6 Rz. 1381 f. m.w.H.