1.5.1 Schadens- und Regresszins im Allgemeinen Der Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre4. Er ist vom Datum des Ereignisses an bis zur Auszahlung des Schadenersatzes zu bezahlen. Er beträgt 5 % pro Jahr, wobei im Einzelfall ein höherer Zins gerechtfertigt sein kann5. Der Rechnungstag wird vom Gericht bestimmt. Meistens ist das Urteilsdatum massgebend. Soweit ein Regressrecht besteht, geht der Ersatzanspruch des Geschädigten auf die Versicherung über.