1.4 Die Vereinbarung 2 HMV-BSV zwischen den Mitgliedgesellschaften der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht und Motorfahrzeug-Versicherer (HMV) und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vom 13. Januar 1982 betreffend Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugszins und Leistung von Akontozahlungen hat folgenden Wortlaut (act. B 4/3/135): Seite 11 „1. Die Organe von AHV und IV verzichten darauf, im Zusammenhang mit Regressforderungen Verzugszins geltend zu machen, sofern