Nebst der Höhe von Sozialversicherungsleistungen sei bei Prüfung von Angemessenheit auch das Verhältnis zu den erbrachten Leistungen beachtlich. Zutreffend sei sodann der Hinweis auf die Haftungsquote, welche in der Vereinbarung 2 HMV-BSV ausdrücklich festgehalten werde. Ein von der Vereinbarung 2 HMV-BSV gefordertes Missverhältnis bestehe angesichts der erbrachten Akontozahlungen nicht.