Die Berufungsklägerin hätte es selbst in der Hand gehabt, die gerichtliche Beurteilung aktiv anzugehen, anstatt den Ausgang des Gerichtsverfahrens des Direktgeschädigten abzuwarten und danach weitere knapp 10 Jahre mit der Einleitung eigener gerichtlicher Schritte zuzuwarten. Das Vorbringen, wonach sich die Angemessenheit von Akontozahlungen nach der Höhe von Sozialversicherungsleistungen richte, greife zu kurz. Nebst der Höhe von Sozialversicherungsleistungen sei bei Prüfung von Angemessenheit auch das Verhältnis zu den erbrachten Leistungen beachtlich.