dies sei vorliegend erst nach dem Beschluss vom 9. September 2004 der Fall gewesen und es könne nicht von einer mutwilligen Verzögerung gesprochen werden. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin sei auch die zweite abkommensgemässe Voraussetzung, diejenige der Angemessenheit geleisteter Akontozahlungen, erfüllt. Die Berufungsklägerin hätte es selbst in der Hand gehabt, die gerichtliche Beurteilung aktiv anzugehen, anstatt den Ausgang des Gerichtsverfahrens des Direktgeschädigten abzuwarten und danach weitere knapp 10 Jahre mit der Einleitung eigener gerichtlicher Schritte zuzuwarten.