Die Berufungsbeklagte habe sowohl in der Klageantwort als auch in der Duplik aufgezeigt, dass von mutwilliger Verzögerung keine Rede sein könne. Damit übereinstimmend habe die Vorinstanz festgehalten, dass es dem Haftpflichtigen nicht zugemutet werden könne, für Schaden aufzukommen, so lange die Haftung noch nicht klar sei; dies sei vorliegend erst nach dem Beschluss vom 9. September 2004 der Fall gewesen und es könne nicht von einer mutwilligen Verzögerung gesprochen werden.