Seite 10 beziehe sich auf die Auslegung eines unter Vertragsparteien geschlossenen Vertrages, hier gehe es hingegen um den Inhalt eines von der Berufungsklägerin mit Dritten (Verband von Versicherern) abgeschlossenen Abkommens. Bei diesem Abkommen sei die Berufungsbeklagte nicht Vertragspartei und habe sich gemäss Vorinstanz lediglich eine Drittwirkung entgegen halten zu lassen. Die Berufungsbeklagte habe sowohl in der Klageantwort als auch in der Duplik aufgezeigt, dass von mutwilliger Verzögerung keine Rede sein könne.