59 der Klageantwort Ausführungen zu den Regresszinsen gemacht. Es habe angesichts dieser Ausführungen nicht nochmals explizit bestritten werden müssen, dass die Vereinbarung 2 HMV-BSV sich ausschliesslich auf Verzugszinsen beziehe. Der von der Gegenseite zitierte Bundesgerichtsentscheid