1.3 Die Berufungsbeklagte bringt vor (act. B 8, S. 4 ff.), bei der Problematik, ob das zu diskutierende Regressabkommen (Vereinbarung 2 HMV-BSV) Schadens-, Regress- oder Verzugszinsen zum Inhalt habe, handle es sich um eine Rechtsfrage, welche vom Gericht in Anwendung des Grundsatzes „iura novit curia“ von Amtes wegen zu beurteilen sei und nicht der Verhandlungsmaxime unterliege. Im Übrigen genüge eine implizite Bestreitung. Die Berufungsbeklagte habe in Rz. 59 der Klageantwort Ausführungen zu den Regresszinsen gemacht.