die Behauptung, der Unfall sei auf einen nicht bestimmungsgemässen Gebrauch durch den Geschädigten zurückzuführen gewesen. Vorprozessual habe die Berufungsbeklagte sogar vortragen lassen, Herr C___ sei unselbständig erwerbstätig gewesen, was völlig aus der Luft gegriffen sei. Insgesamt sei es der Berufungsbeklagten nur darum gegangen, das Verfahren in die Länge zu ziehen und den Geschädigten zu zermürben. Selbst nach dem Urteil des Bundesgerichts habe sich die E___ Versicherung rund ein halbes Jahr Zeit gelassen, um endlich eine Akontozahlung zu erbringen.