Gerüstbrettes im Bruchbereich durch zwei Faktoren erheblich reduziert gewesen sei: Zum einen bestand eine geringe Dichte des Holzes und zum andern eine ausgedehnte und ausgeprägte Ausstörzone, welche die Tragfähigkeit erheblich reduziert habe. Der von der Berufungsbeklagten und ihrer Haftpflichtversicherung eingenommene Standpunkt, der Unfall sei nicht auf einen Werkmangel zurückzuführen, erweise sich mithin als haltlos. Ebenso unbegründet sei die Bestreitung der Passivlegitimation gewesen resp. die Behauptung, der Unfall sei auf einen nicht bestimmungsgemässen Gebrauch durch den Geschädigten zurückzuführen gewesen.