Es liege eine mutwillige Verzögerung der Erledigung der Regressansprüche vor, da die Haftpflichtversicherung der Berufungsbeklagten erstmals am 9. Januar 2003, also rund ein halbes Jahr nach dem bundesgerichtlichen Erkenntnis und etwas mehr als neun Jahre nach dem Unfallereignis eine erste Akontozahlung über CHF 250‘000.00 erbracht habe, wobei die Berufungsklägerin bis zum 28. November 2002 bereits Leistungen über CHF 519‘887.70 ausgerichtet habe. Dabei sei das Gutachten der EMPA bereits am 27. Februar 1996 zum Schluss gekommen, dass die Tragfähigkeit des unfallverursachenden