Die nachfolgenden Vorbringen würden lediglich für den Fall erfolgen, dass das Obergericht die Sache anders sehe und davon ausgehe, dass die Vereinbarung 2 und insbesondere der dort vorgesehene Verzicht auch auf Regress- bzw. Schadenszinsen Anwendung finde. Die in der Vereinbarung 2 normierten Voraussetzungen (keine mutwillige Verzögerung der Schadenserledigung + angemessene Akontozahlungen) müssten kumulativ gegeben sein.