Finde die Vereinbarung 2 auf den hier zur Diskussion stehenden Regressbzw. Schadenszins keine Anwendung, brauche auch nicht näher geprüft zu werden, ob die in der Vereinbarung 2 normierten Voraussetzungen für die Annahme eines Zinsverzichtes vorlägen. Die nachfolgenden Vorbringen würden lediglich für den Fall erfolgen, dass das Obergericht die Sache anders sehe und davon ausgehe, dass die Vereinbarung 2 und insbesondere der dort vorgesehene Verzicht auch auf Regress- bzw. Schadenszinsen Anwendung finde.