55 ZPO verwehrt gewesen, den Anwendungsbereich der Vereinbarung 2 auch auf die geltend gemachten Regress- bzw. Schadenszinsen auszudehnen. Finde die Vereinbarung 2 auf den hier zur Diskussion stehenden Regressbzw. Schadenszins keine Anwendung, brauche auch nicht näher geprüft zu werden, ob die in der Vereinbarung 2 normierten Voraussetzungen für die Annahme eines Zinsverzichtes vorlägen.