1.2 In der Berufung wendet die Berufungsklägerin dagegen ein (act. B 1, S. 4 ff.), die Vereinbarung 2 HMV-BSV vom 31. Januar 1982 sei nicht anwendbar, da sie nur von Verzugszinsen spreche. Die Berufungsbeklagte habe in dieser Hinsicht nicht widersprochen. Seien die Parteien sich einig, dass die Vereinbarung bloss den Verzicht auf Verzugszinsen beschlage, sei es der Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden Parteivorbringen nach Art. 55 ZPO verwehrt gewesen, den Anwendungsbereich der Vereinbarung 2 auch auf die geltend gemachten Regress- bzw. Schadenszinsen auszudehnen.