Von einer mutwilligen Verzögerung könne bei einer Zeit von acht Monaten bzw. rund fünf Monaten vor Beschluss des Kantonsgerichts nicht gesprochen werden. Die jeweiligen Akontozahlungen hätten zwischen 37 und 78 % betragen. Die von der Berufungsklägerin geforderte Restzahlung mache lediglich 16.4 % aus, was ein geringfügiger Betrag sei. Die Berufungsbeklagte habe also rechtzeitig angemessene Akontozahlungen geleistet, weswegen ein Anspruch auf Regresszinsen zu verneinen sei.