Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden habe das Verfahren mit Beschluss vom 9. September 2004 abgeschrieben (Verfahren K1Z 04 48). Gemäss geltender Praxis habe der E___ Versicherung nicht zugemutet werden können, vorher für den Schaden aufzukommen, weil die Haftung erst in diesem Zeitpunkt klar gewesen sei. Eine erste Zahlung über CHF 250'000.00 sei am 9. Januar 2003 ergangen, eine zweite über CHF 100‘000.00 am 2. April 2003. Von einer mutwilligen Verzögerung könne bei einer Zeit von acht Monaten bzw. rund fünf Monaten vor Beschluss des Kantonsgerichts nicht gesprochen werden.