Seite 8 Geltendmachung von Regresszins gemeint sein. Die Vereinbarung 2 sei logischerweise anwendbar. Es sei unbestritten, dass ein (recte: kein; Anm. der Unterzeichneten) Regresszins geleistet werden müsse, wenn keine mutwillige Verzögerung der Schadenserledigung und angemessene Akontozahlungen durch die Haftpflichtversicherung vorliegen würden. Vorliegend hätten der Geschädigte und die Berufungsbeklagte am 25. Juni 2004 / 6. Juli 2004 in Bezug auf den Direktschaden eine Vereinbarung geschlossen. Das Kantonsgericht