Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen habe im Schreiben vom 21. August 1996 den Begriff des Schadenszinses in Verbindung mit dem Abkommen verwendet. In anderen Schreiben habe sie zwar von Verzugszins gesprochen, jedoch angedroht, diesen seit der Regressankündigung zu veranschlagen. Somit könne vorliegend nur die