Würde das Abkommen auf Verzugszinsen angewandt werden, wären die Akontozahlungen erst nach einem Urteil zu leisten, da Verzugszinsen definitionsgemäss erst nach einem Urteil anfallen würden. Ausserdem könne wegen Akontozahlungen vor einem allfälligen Urteil nicht auf Zinsen verzichtet werden, welche erst nach der Entscheidfällung entstünden. Es könne daher im Abkommen nur um die Zeit während der Schadensregulation gehen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen habe im Schreiben vom 21. August 1996 den Begriff des Schadenszinses in Verbindung mit dem Abkommen verwendet.