Weiter hat das Kantonsgericht festgestellt (act. B 2, E. 1.4, S. 6 ff.), dass der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 52 alVG in Verbindung mit Art. 48ter aAHVG und nach BGE 112 II 87 Partei- und Prozessfähigkeit zukommt und es hat die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin bejaht. Auch diese überzeugende Schlussfolgerung haben die Parteien nicht beanstandet; weshalb es von Seiten des Obergerichts ebenfalls nichts hinzuzufügen gibt. 6. Noven Die Parteien machen bei verschiedenen Fragestellungen das Vorbringen unzulässiger Noven geltend. Auf diese Problematik wird jeweils am gegebenen Ort näher eingegangen. II. Materielles