Seite 6 Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG2. Die Berufungsklägerin verlangt von der Berufungsbeklagten vor beiden Instanzen je die Bezahlung von CHF 311‘248.00, letztere beantragt jeweils vollumfängliche Klageabweisung. Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf CHF 311‘248.00, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist. Dieser Streitwert gilt auch für das Berufungsverfahren3.