Das Kantonsgericht hat verschiedene eingeklagte Positionen gutgeheissen, der Berufungsklägerin jedoch die Berechtigung bezüglich des geltend gemachten Schadensbzw. Regresszinses abgesprochen. Dagegen richtet sich die Berufung (act. B 1, S. 3). Die Anschlussberufung richtet sich gegen die von der Vorinstanz vertretene Auffassung (act. B 8, S. 19), wonach - keine Zinsen auf den Akontozahlungen angerechnet werden; - die Verjährung nicht eingetreten ist; - Forderungen unter dem Titel Amortisationskostenbeiträge zugesprochen worden sind und - Einwände betreffend Kapitalisierung nicht beachtet worden sind.