Bezüglich der vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO), aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO, ergibt sich ohne weiteres, dass diese erfüllt sind. Insbesondere ist im Berufungsverfahren die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 36 ZPO und Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz, JG, bGS 145.31). Die Berufung wurde sodann rechtzeitig erklärt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens